Heft 2 / 2015
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Klaus Kummer
Die Ministerkonferenz für Raumordnung
Die
Raumordnung in Deutschland ist als Staatsaufgabe sowohl auf der Bundes-
als auch auf der Länderebene durch ein ausgeprägtes
institutionelles Gefüge fest etabliert. Somit kommt einer
verbindlichen und nachhaltigen Bund-Länder-Zusammenarbeit eine
sich immer stärker ausprägende Gewichtung zu –
besonders durch die gesellschaftspolitischen Herausforderungen der
demografischen Entwicklung, des Klimawandels, des Naturschutzes und der
Energiewende. Die Absicherung dieser Zusammenarbeit übernimmt die
Ministerkonferenz für Raumordnung – kurz MKRO. Über
ihre Einrichtung, ihren Status, ihre Organe sowie über ihre
Arbeitsweise, Aufgabenfelder und Themenbereiche wird in diesem Beitrag
berichtet. Due to its distinctive institutional structure spatial
planning is well-established as a state task in Germany, both on a
federal as well as a state level. Therefore an obligatory and
sustainable cooperation between the federation and the states is
becoming more and more important, especially due to socio-political
challenges of demographic development, climate change, nature
conservation and energy turnaround. The conference of ministers for
spatial planning (MKRO) ensures the cooperation. The following article
introduces this institution: its status, its committees, the working
methods and working fieldsare highlighted.
- Wilhelm Söfker
Die neuen bauplanungsrechtlichen Vorschriften für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden
Mit
dem „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur
Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ (BauGB
– Änderungsgesetz 2104)1, das am 26.11.2014 in Kraft
getreten ist, wurden zu fünf Regelungsbereichen im Baugesetzbuch
(BauGB) Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, um die
Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge und
Asylbegehrende zu unterstützen. Das Gesetz geht dem Anliegen nach
zurück auf den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 19.9.2014, der
als „Flüchtlingsunterbringungs –
Maßnahmengesetz“ zum BauGB die Länder im Sinne einer
Länderöffnungsklausel bis zum 31.12.2019 ermächtigen
wollte, zu Gunsten der Unterbringung von Flüchtlingen und
Asylbewerberinnen und Asylbewerber bestimmte Ergänzungen /
Erleichterungen vorsehen zu können. Dem stimmte die
Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 8.10.2014 dem Anliegen nach
zu. Sie schlug jedoch vor, die betreffenden Änderungen im BauGB
durch Bundesgesetz vorzusehen. Dem folgte der Bundestag. Der Bundesrat
rief den Vermittlungsausschuss nicht an.
- Timo Munzinger
Anreizsysteme zum Flächenrecycling für mindergenutzte bzw.
brachgefallene Flächen – Untersuchung in 10 Modellkommunen
in Baden-Württemberg
Der
Artikel stellt die Untersuchungsmethode und die daraus abgeleiteten
Erkenntnisse aus einer Untersuchung zu Anreizsystemen zum
Flächenrecycling für mindergenutzte bzw. brachgefallene
Flächen mit gewerblicher Vornutzung dar. Die Ergebnisse basieren
auf 10 Fallstudien in Baden-Württemberg mit Befragung der an einer
Brachenrevitalisierung beteiligten Akteursgruppen (Munzinger 2014).
Ziel ist zum einen die Identifikation von Anreizen zum
Flächenrecycling bei bestehenden und in Diskussion befindlicher
Instrumente, zum anderen die Weiterentwicklung der bestehenden
Instrumente zur Verbesserung der Anreizwirkung für die privaten
Eigentümer. Der Begriff der Instrumente wird bewusst weit gefasst,
sodass die Anreizwirkung aller im Rahmen einer
Brachflächenreaktivierung denkbaren Ansätze auch
berücksichtigt werden können. Sowohl rechtliche
Instrumentarien wie Flächennutzungspläne und
Bebauungspläne als auch kommunikative und informelle Instrumenten
wie Stadtentwicklungskonzepte und Pressemeldungen werden durch drei
qualitative Bewertungsverfahren auf ihre Anreizwirkung hin untersucht.
Es kommen drei qualitative Bewertungsmethoden zum Einsatz, welche eine
umfassendere Betrachtung der einzelnen Instrumente bzgl. ihrer
Anreizfunktion ermöglichen. Die Kombination der drei Methoden
führt im Ergebnis zu einer Verringerung der einzelnen subjektiven
Wertungen. Im Ergebnis kann nachgewiesen werden, dass eine
Anreizsteigerung durch die Verbesserung der Kommunikations- und
Organisationsprozesse sowie durch eine erhöhte Verbindlichkeit bei
der gemeinsamen Erarbeitung von Entwicklungszielen unter den
Beteiligten möglich ist. Diese oftmals einfachen Anpassungen
führen nicht zwingend zu erhöhten Kosten bei der Umsetzung.
- Theo Kötter, Julia Langer
Spezialimmobilie „Resthofstelle“ im planungsrechtlichen
Außenbereich – methodische Ansätze für die
Grundstücksbewertung
Die
Anzahl von sogenannten Resthofstellen, bei denen es sich um ehemalige
landwirtschaftliche Hofstellen handelt, deren Betrieb aufgegeben wurde,
nimmt aufgrund des anhaltenden Strukturwandels in der Landwirtschaft
weiterhin zu. Die Bewertung dieser Spezialimmobilie wirft einige
methodische Fragen auf. Die dafür erforderlichen
wertermittlungsrelevanten Daten sind bisher lediglich von einigen
Gutachterausschüssen in solchen Teilräumen abgeleitet worden,
in denen sich ein sachlicher Teilmarkt „Resthofstellen“
gebildet hat. In diesem Beitrag wird dargestellt, welchen Einfluss die
künftigen Nutzungsmöglichkeiten und die Lage im
Außenbereich als wesentliche relevante Parameter auf den
Verkehrswert haben und wie diese bei der Wertermittlung methodisch
schlüssig erfasst und berücksichtigt werden können.
- Frank Friesecke und Theo Kötter
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gem. §§ 165
ff. BauGB – ein Instrument für die erfolgreiche
Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden?
Gemäß
§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind für deren
Realisierung vorrangig konsensuale Instrumente anzuwenden, doch stellt
sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch der Einsatz der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlich und
gerechtfertigt sein kann. Der Aufsatz liefert ein Prüfschema zur
Anwendbarkeit dieses hoheitlichen Instrumentariums für die
Innenentwicklung und zeigt abschließend den
Weiterentwicklungsbedarfdes städtebaulichen Entwicklungsrechts auf.
- Marcel Weber
Zum Verteilungsmaßstab in der Erschließungsumlegung
Die Wahl des
Verteilungsmaßstabes stellt ein wichtiges Gestaltungsmittel in
der gesetzlichen Umlegung dar. Dies gilt vor allem für den
häufigen Anwendungsfall der Erschließungsumlegung im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Gesetzgeber hat mit der
Verteilung nach Werten und der Verteilung nach Flächen zwei
Maßstäbe gesetzlich normiert, lässt mit Zustimmung der
Beteiligten allerdings auch andere Verteilungsmaßstäbe zu.
Beide Verteilungsarten sind durch vollständigen Vorteilsausgleich
gekennzeichnet und erfolgen verkehrswertbasiert. Der wesentliche
Unterschied liegt in der Form der Vorteilsabschöpfung in Geld bzw.
in Fläche. In der Praxis kommt überwiegend der
Wertmaßstab zur Anwendung. Er ist im Vergleich zum
Flächenmaßstab durch größere Landzuteilungen an
die Beteiligten in Verbindung mit entsprechenden
Geldleistungsverpflichtungen gekennzeichnet. Im Gegensatz dazu kann die
Verteilung nach Flächen dazu genutzt werden, unter bestimmten
Voraussetzungen Land für die Gemeinde bereitzustellen. Zur
Anwendbarkeit des Flächenmaßstabes liegen in der Praxis
gelegentlich Vorbehalte bzw. Missverständnisse vor, die ihre
Anwendung scheinbar mindern. In der Fachliteratur herrschen
darüber hinaus unterschiedliche Auffassungenzur Rechtmäßigkeit bestimmter Flächenbereitstellungszwecke.
- Robert Koch
Umsiedlungen für den Braunkohlentagebau Nochten (Freistaat Sachsen)
Im Freistaat
Sachsen steht die Braunkohlenplanung als teilräumliche und
kommunal verfasste Regionalplanung im Schnittpunkt zwischen Bergbau,
Kommunen sowie ihren Bürgern und verfolgt einen Ausgleich der
abbautechnischen, energie- bzw. strukturpolitischen, sozialen und
ökologischen Belange. Der Braunkohlentagebau in der Lausitz ist
mit der Inanspruchnahme von Siedlungen verbunden. Folglich gehört
zur Bewältigung des Bergbaus nach Maßgabe der
Sozialverträglichkeit insbesondere auch die Ermittlung und
Bereitstellung von Umsiedlungsstandorten. Dieser Prozess wird im
folgenden Beitrag hinsichtlich der planerischen Konzeption sowie der
politischen bzw. organisatorisch-institutionellen Aktivitäten am
Beispiel des Tagebaus Nochten geschildert. Dabei zeigt sich
insbesondere ein enges Zusammenspiel staatlicher, regionaler und
kommunaler sowie privatwirtschaftlicher Akteure, welches eine besondere
Ausprägung im Sinne der Regional Governance darstellt und ein
transparentes Braunkohlenplanverfahrengegenüber der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet.
- Wilhelm Söfker
Aktuelle Rechtsprechung zum Baugesetzbuch
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