Fachaufsätze

 

Heft 2 / 2014

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  • Karl-Friedrich Thöne
    Landentwicklung unter der Dachmarke Geodäsie

    Mit der „Dachmarke Geodäsie“ liegt ein konsistenter berufspolitischer Orientierungsrahmen für die geodätische Fachgemeinschaft und Wissenschaft vor. Ziele dieser Verbandsinitiative sind eine stärkere Identifikation innerhalb des Berufsstandes (Corporate Identity) sowie mehr Akzeptanz und Wahrnehmung der Geodäsie nach außen. Angesichts des Fachkräftemangels ist damit zugleich eine Nachwuchsinitiative verbunden, die ein positives Image der geodätischen Profession vermittelt. Die Zukunftsfähigkeit geodätischer Expertise, damit auch das Mandat der Berufsträger, und schließlich die Attraktivität der Geodäsie für den Nachwuchs bemessen sich wesentlich nach ihrem Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher Zukunftsfragen. An diesen Grundgedanken knüpft eine Imagekampagne an. Am Beispiel der Landentwicklung – dem beruflichen Hintergrund des Verfassers entsprechend – wird geodätisches Wirken in diesem Aufgabenfeld der Geodäsie in der Rückbindung zu den zentralen Herausforderungen der Infrastrukturmodernisierung, des Klimawandels, der Energiewende, dem Nachhaltigkeitsprinzip, der Flächenhaushaltspolitik und des demographischen Wandels näher beleuchtet.
  • Klaus Kummer
    E-Government-Strukturierung der Immobilienwertermittlung in Sachsen-Anhalt
    Mit § 199 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB 2013) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere die Bildung, die Aufgaben und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sowie die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstellen zu regeln. Dabei besteht die Anforderung, sowohl mit regionaler Marktkenntnis Verkehrswerte zu ermitteln, als auch mit landesweit gebündelter Fachkompetenz differenzierte Auswertungen aus der Kaufpreissammlung durchzuführen – und das mit zunehmend eingeschränkten Personalressourcen. Es wird aufgezeigt, wie das Land Sachsen-Anhalt auf Grundlage einer neuen Rechtsverordnung (GutVO2013) durch ein besonderes E-Government-Strukturmodell mit einer komprimierten personalschonenden Gremienbildung beide Zielsetzungen gemeinsam erfüllen kann. Dem entwickelten und normierten Struktur-Ansatz kommt zu Gute, dass mit dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) eine Geschäftsstelle zur Verfügung steht, die in einem Matrix-Gefüge und in einem Frontoffice-/Backoffice-Modell sowohl mit landesweiten, als auch mit regionalen Organisationseinheiten aufgebaut ist. Die Interessenschwerpunkte und Gewichte der Immobilienwertermittlung haben sich heute zunehmend auf die Kaufpreissammlung, auf die daraus abgeleiteten Bodenrichtwerte, auf die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sowie auf die Grundstücksmarktberichte verlagert. Diese Entwicklung, die maßgeblich auch von Herrn Professor Dr.-Ing. Franz Reuter am Geodätischen Institut der Technischen Universität Dresden geprägt wurde, ist bei den normgeberischen Ansätzen und Vorgabenzu berücksichtigen.
  • Helmut Krüger
    Landmanagement in Dresden nach 1990

    Der Beitritt der fünf neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland hatte die Übernahme der rechtlichen Normen der Bundesrepublik Deutschland zur Folge. Gravierende Änderungen gab es insbesondere beim Eigentumsrecht am Grund und Boden. Da die Umsetzung dieser neuen Rechtssituation eine wesentliche Voraussetzung für den Beginn einer wirtschaftlichen Entwicklung bedeutete, die die schnellstmögliche Anpassung der Lebensbedingungen in ganz Deutschland zum Ziel hatte, war dringendes Handeln geboten. Im Bereich des Landmanagements betraf das vor allem die Fachbereiche Liegenschaftskataster, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung. Gerade die letzten beiden war für die Fachkräfte in der ehemaligen DDR Neuland. Der Beitrag berichtet über die Herangehensweise und auch Lösungenmit denen die Stadt Dresden an diese Problematik bewältigt hat
  • Wilhelm Söfker
    Innentwicklung durch Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach dem neu gefassten § 17 Abs. 2 BauNVO?
    Zwischen den Zielen der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden und dem in den Bauleitplänen festgelegten, zulässigen Maß der baulichen Nutzung besteht ein enger Zusammenhang. Eine hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke kann geeignet sein, die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen vor allem im Außenbereich für bauliche Zwecke zu vermeiden oder zu begrenzen und damit der Innenentwicklung dienen. Zu beachten sind aber auch die Folgen einer (zu) hohen baulichen Dichte auf den Baugrundstücken, insbesondere im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, auf Qualitätsverbessernde Maßnahmen in den Stadtquartieren und auf Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Stadt. In diesem Rahmen haben die Vorschriften des § 17 BauNVO besondere Bedeutung. Dort sind Obergrenzen geregelt, die für die Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in den Bauleitplänen zu beachten sind. Absatz 1 des § 17 BauNVO enthält die Obergrenzen, unterteilt nach den verschiedenen Baugebieten der BauNVO. Sie waren aus Anlass der BauNVO – Änderungsverordnung 1990 deutlich angehoben und vereinfacht worden, und sie gelten seitdem unverändert. Allerdings wurde im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGB – Novelle 2013)2 die Möglichkeit erweitert, die Obergrenzen zu überschreiten. Anders als zuvor reicht, dass die Überschreitung „aus städtebaulichen Gründen“ vorgesehen wird, d. h. aus spezifischen, sich aus der jeweiligen Situation ergebenden städtebaulichen Gründen. Besondere Bedeutung hat dabei der Ausgleich der Auswirkungen, die die Überschreitung zur Folge hat, zu dem § 17 Abs. 2 BauNVO unmittelbar verpflichtet oder den die Gemeinde entsprechend ihrem städtebaulichenKonzept für erforderlich hält.
  • Hans-Peter Strotkamp
    Ermittlung von Boden(richt)werten in kaufpreisarmen Lagen und von sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen mittels Zielbaummethode
    In Rheinland-Pfalz gibt es in den Bereichen, in denen Vergleichspreise für unbebaute Grundstücke fehlen, nur wenige Möglichkeiten, den Boden(richt)wert zu ermitteln. Eine solche Möglichkeit ist beispielsweise das Mietsäulenverfahren1, das in Rheinland-Pfalz sowohl in Sanierungsgebieten, als auch bei der allgemeinen Boden(richt)wertermittlung erfolgreich eingesetzt wird (vgl. Setz in [2]). Ein Kontrollverfahren ist häufig nicht gegeben. Das Modell Niedersachsen, das speziell für Rheinland-Pfalz modifiziert und dessen Marktkonformität für Rheinland-Pfalz überprüft wurde, ist für die allgemeine Boden(richt)wertermittlung wenig geeignet, weil es sich vorrangig um ein Verfahren zur Ermittlung von sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen handelt. Aber selbst für die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen sind der Missstände- und der Maßnahmenrahmen des Modells Niedersachsen sehr heterogen aufgebaut und zum Teil unvollständig (die Vorteile aus eingesparten Erschließungsbeiträgen fehlen beispielsweise ganz2). Nachfolgend wird eine Zielbaummethode vorgestellt, um diese Lücke zu schließen. Dieses Bewertungsverfahren ist sowohl zur allgemeinen Bodenwertermittlung als auch zur Ableitung von sanierungsbedingten Boden(richt)werterhöhungen geeignet.
  • Anja Jeschke, Robert Krägenbring, Diana Steinbrecher
    Zur Optimierung der Auswertung intersubjektiver Schätzungen Psychologische, mathematisch-statistische und messtechnische Aspekte bei der Auswertung von Expertenbefragungen
    Schätzungen und Expertenbefragungen kommen regelmäßig in der Wertermittlung zur Anwendung. Dabei haben sich intersubjektive1 Verfahren wie beispielsweise das Lagewertverfahren etabliert. Diese nutzen unmittelbar das Expertenwissen, um den Grundstückswert oder bestimmte Grundstücksmerkmale zu quantifizieren. Entscheidend dabei ist die Objektivierung, d. h. die Nachvollziehbarkeit undÜberprüfbarkeit der Schätzungen.2 Das wird durch die Vorgabe eines Bewertungsrahmens (innere Kalibrierung) und das Einbeziehen von Vergleichspreisen (äußere Kalibrierung) realisiert. Nach Betrachtungen zu psychologischen Aspekten bei Schätzungen werden die klassisch angewandten Mittenmaße der mathematischen Statistik zur Zusammenfassung der Einzeleinschätzungen und die Detektion von extremen Schätzwerten (Ausreißer) behandelt. Anschließend wird in konsequenter Fortführung des Kalibriergedankens eine erweiterte Möglichkeit der Auswertung aufgezeigt, die eine Steigerung der inneren Zuverlässigkeit sowie qualitativeAussagen zu den Schätzungen und zum Verfahren selbst erlaubt
  • Wilhelm Söfker
    Aktuelle Rechtsprechung zum Baugesetzbuch