Heft 1 / 2012
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Hans-Peter Strotkamp
Ermittlung von Boden(richt)werten mittels Zielbaum-methode – Zur Renaissance der Zielbaummethode
Die
Zielbaummethode bildet ein hierarchisches System, in dem über
mehrere Ebenen einer Haupteigenschaft weitere Untereigenschaften
zugeordnet werden können. Dabei wird eine Gewichtung der
Untereigenschaften vorgenommen. Das Gewicht des jeweiligen Kriteriums
ist davon abhängig, wie entscheidungserheblich es sich auf die
Lösung des Problems auswirkt. Es existieren verschiedene
Darstellungsformen. Die Zielbaummethode hat in der
Verkehrswertermittlung einen hohen Stellenwert zur Beschreibung des
sich in den neuen Bundesländern seit 1990 gebildeten
Grundstücksmarkts eingenommen, da zumindest in den ersten Jahren
etwaige Vergleichspreise eher Verunsicherung als den
Grundstücksmarkt widerspiegelten. Grundsätzlich hat die
Zielbaummethode das Ziel, aus einer Vielzahl von
entscheidungsbeeinflussenden Kriterien eine eindeutige Entscheidung zur
Beurteilung eines Problems zu ermöglichen (Entscheidungsbaum).
- Ulrich Homa, Dietmar Weigt
Rechtliche Grundlagen der Ermittlung von Bodenrichtwerten
BauGB – ImmoWertV – BRW-RL
In den vergangenen Jahren
haben sich die rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung von
Bodenrichtwerten grundlegend geändert. Der Beitrag setzt sich
zunächst mit den Regelungen des Baugesetzbuches, der
Immobilienwertermittlungsverordnung sowie der Bodenrichtwertrichtlinie
auseinander. Anschließend werden die Prämissen für
Bodenrichtwerte erläutert und sich in der Praxis ergebende
Probleme der Bodenrichtwerte aufgegriffen und diskutiert.
- Ralph Ackermann, Andreas Schöndube
Landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke in Sachsen-Anhalt
Abhängigkeiten der Kaufpreise
Der landwirtschaftliche
Grundstücksmarkt steht im Fokus. In den neuen Bundesländern
wird vor dem Hintergrund der aktuellen Preisentwicklung lebhaft
über die „richtige“ Wertermittlung auf diesem
Teilmarkt diskutiert. In der Fachwelt ist eine Diskussion über die
Begriffe „Verkehrswert“ und „Marktwert“ und
deren Inhalte entbrannt. Gerichte bis hinauf zum BGH und zum EuGH
setzen sich mit dieser Thematik auseinander. Welchen Standpunkt
beziehen die Gutachterausschüsse in Sachsen-Anhalt in dieser
Frage? Und welche Anstrengungen müssen insbesondere bei der
Erfassung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie der
Bodenrichtwertermittlung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
unternommen werden? Der Aufsatz stellt eine Untersuchung des Oberen
Gutachterausschusses im Land Sachsen-Anhalt zur Abhängigkeit der
Kaufpreise für Ackerflächen von der
Flächengröße vor. Erstmals wurde eine solche
landesweite Untersuchung gemeinsam vom Oberen Gutachterausschuss und
vom Gutachterausschuss Saale-Unstrut in der Zeitschrift für das
Öffentliche Vermessungswesen des Landes Sachsen-Anhalt
veröffentlicht. Die Fortführung dieser Untersuchung sowie die
Aktivitäten zur vertieften Auswertung der Kauffälle des
Teilmarktes Landwirtschaft werden nachfolgend beschrieben.
- Wilhelm Söfker
Die
Berücksichtigung der erneuerbaren Energien und der
Kraft-Wärme-Kopplung in der BauGB-Novelle 2011 und ihre Bedeutung
für die Praxis
Mit
dem am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung des
Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
(BGBl. I S. 1509) sind im BauGB Vorschriften zum Klimaschutz
aufgenommen worden. Dieser hat – wie die in den §§ 1, 1
a, 5, 9 und 11 BauGB verwendeten Begriffe zum Klimaschutz deutlich
machen – vor allem im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer
Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung und die Energieeinsparung im
Rahmen der städtebaulichen Entwicklung Bedeutung. Dieser Beitrag
befasst sich im Wesentlichen mit den neuen Vorschriften zur Nutzung
erneuerbarer Energien und ihre Auswirkungen auf die städtebauliche
Praxis1. Diesen neuen Regelung im BauGB liegt dabei die
gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass es vorrangig Aufgabe
des BauGB sein soll, die notwendigen Maßnahmen für den
Einsatz erneuerbarer Energien, für die Kraft-Wärme-Kopplung
und für die Energieeinsparung bauplanungsrechtlich abzusichern,
vor allem auch mit Rücksicht auf die Anforderungen, die das
Energiefachrecht an die Errichtung und Änderung von Gebäuden
stellt. Die Frage, ob im Bauplanungsrecht im Verhältnis zum
Energiefachrecht zusätzliche Regelungen mit verpflichtendem
Charakter enthalten sein sollten, wird dagegen eher zurückhaltend
behandelt.
- Torben Stefani
Konkretisierung der Privatnützigkeit von Bodenordnungsverfahren
Die Begriffe
der „Privatnützigkeit“ und der
„Fremdnützigkeit“ spielen im Rahmen der Umlegung
insbesondere in der Fachliteratur eine große Rolle. Nachfolgend
wird zunächst theoretisch (Teil 1) aufgezeigt, dass die
Privatnützigkeit in Bezug auf die Umlegung immer noch eine
bedeutsame Rolle spielt, jedoch nicht in der Planvollzugsebene der
Bodenordnung, sondern vor verlagert in der Planung selbst. Das
heißt, anhand der Privat- oder
der Fremdnützigkeit der Planungsgrundlage ist das geeignetem
Bodenordnungsinstrument auszuwählen, sofern ein Erfordernis auf
Bodenordnung besteht. Diese Erkenntnisse werden anhand konkreter
Beispiele vertieft (Teil 2).
-
Gerhard Brüggemann
Zur Frage, ob das Grundstücksverkehrsgesetz
(GrdstVG) auch heute noch den Anforderungen des GG genügt, und der
Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden
Bislang
wurde dem Grundstücksverkehrsgesetz eine Vereinbarkeit mit der
Eigentumsgarantie des Grundgesetzes attestiert. Die Veränderungen
in der Landwirtschaft seit seiner Entstehung nähren aber Zweifel,
ob dies heute noch so gesehen werden kann. Ebenso läßt sich
argumentieren, daß der Grundrechtsschutz einer Gemeinde
jedenfalls dann nicht abgesprochen werden sollte, wenn sie sich
hinsichtlich des Verkaufs ihres land- oder forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes durch das Grundstücksverkehrsgesetzes
beeinträchtigt sieht.
-
Andreas Peter
Zusammenlegung von Waldgenossenschaften –
Ein Sonderfall der Waldflurbereinigung – Teil 2
In
Nordrhein-Westfalen (NRW) reguliert das Gemeinschaftswaldgesetz NRW die
Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Gemeinschaftswaldes. Der
Schwerpunkt des Gemeinschaftswaldes liegt in Südwestfalen, wo auch
die traditionellen Haubergsgenossenschaften und Jahnschaften vorkamen.
Nach dem Gemeinschaftswaldgesetz können Bodenordnungsverfahren zur
Zusammenlegung von Waldgenossenschaften durchgeführt werden.
Diese, unter Anwendung des Flurbereinigungsrechts durchgeführten
Verfahren, sind als ein Sonderfall der Waldflurbereinigung zu
verstehen. In diesem Beitrag wird der Gemeinschaftswald als auch das
Gemeinschaftswaldgesetz NRW behandelt. Es sollen die Besonderheiten der
Waldgenossenschaften dem interessierten Fachpublikum näher
gebracht werden, wobei der Fokus auf die Zusammenlegung von
Waldgenossenschaften als ein Spezialfall der Waldflurbereinigung
gelenkt wird. Exemplarisch wird das Verfahren Hilchenbach vorgestellt,
bei dem durch Zusammenlegung die größte Waldgenossenschaft
in NRW entstand. Der Verfasser war sechs Jahre beim Amt für
Agrarordnung Siegen, ab 2007 eingegliedert in der Bezirksregierung
Arnsberg, tätig. Er hat neben Waldflurbereinigungen auch
Zusammenlegungsverfahren von Waldgenossenschaften geleitet und
durchgeführt. Zudem ist er Mitglied einer Waldgenossenschaft und
mit der Tradition der Haubergswirtschaft vertraut.
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