Heft 6 / 2011:
zurück
-
Winrich Voß
Klimaschutz als belang der kommunalen Bodenpolitik - Teil 2
Mit
der BauGB-Novelle 2011, die am 30.07. d. J. in Kraft trat, hat der
Gesetzgeber die Förderung des Klimaschutzes zum generellen Planungsziel
in der Bauleitplanung erklärt und damit eine klimagerechtere
Stadtentwicklung eingefordert. Der Beitrag beleuchtet zunächst die
nationalen und europäischen Klimaschutzziele und ihre Verbindungen
zum Bauplanungsrecht und der kommunalen Bodenpolitik. Für
den Klimaschutz im Gebäudebereich – Maßnahmen im
Verkehrswesen oder in der Industrie werden nicht betrachtet - werden anschließend
die klimaschutzrelevanten Möglichkeiten des städtebaulichen
Entwurfs, in der Bebauungsplanung und bei der Planimplementierung unter Berücksichtigung der Klimaschutz-Novelle des BauGB analysiert. Die Einsatzmöglichkeiten der Planungsinstrumente und der Bodenpolitik im Sinne des Klimaschutzes werden abschließend an einem Beispiel verdeutlicht.
- Theo Kötter
Zur Stadtrendite kommunaler Wohnungsbestände
- Die umfangreichen
Verkäufe der kommunalen Wohnungsbestände haben die Diskussion
über die Frage erheblich befördert, ob Kommunen diese nicht
zur Erfüllung ureigenster stadtentwicklungspolitischer Ziele und
Aufgaben benötigen oder ob diese öffentlichen Leistungen auch
in gleicher Qualität und möglicherweise sogar
wirtschaftlicher von privaten Wohnungsunternehmen erbracht werden
können. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Frage wird deutlich,
dass die Bedeutung öffentlicher Wohnungsbestände nicht allein
aus ökonomischer Sicht beurteilt werden kann. Vielfach werden
über das Kerngeschäft der Vermietung, Verwaltung und
Werterhaltung der Wohnungsbestände zur Erwirtschaftung einer
nachhaltigen Rendite weitere, vor allem sozialpolitisch bedeutsame
Funktionen wahrgenommen. Derartige Wohlfahrtseffekte für die Stadt
werden in der aktuellen Literatur und Diskussion auch als sogenannte
Stadtrendite bezeichnet. Es handelt sich vor allem um Zusatzleistungen
bei der sozialgerechten Wohnraumversorgung, bei der Quartiersund
Stadtentwicklung sowie um Impulse für die lokale Ökonomie.
Ein einheitliches Begriffsverständnis oder gar ein konsistentes
und belastbares Konzept für die Stadtrendite, das eine
vollständige Erfassung und Bewertung der Stadtrendite erlaubt,
liegt bislang nicht vor. Gleichwohl dürfen diese erbrachten
Leistungen bei strategischen Überlegungen der Privatisierung
kommunaler Wohnungsbestände nicht unberücksichtigt bleiben.
Insbesondere gilt es zu bedenken, in welchem Umfang kommunale Wohnungen
auch bei wachsenden finanziellen Engpässen der Kommunen und neuen
Herausforderungen mindestens erhalten werden sollten oder wie im
Verkaufsfall aller Wohngebäude die damit bislang erzielten
Effekte, die über die Bereitstellung von Wohnraum weit hinaus
gehen, gesichert werden können.
- Wilhelm Söfker
Die Berücksichtigung energiesparender Bauweisen in der BauGB-Novelle von 2011
Am 30. Juli 2011 ist das
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
Städten und Gemeinden (BGBl. I S. 1509) in Kraft getreten, mit dem
das BauGB an die Erfordernisse des Klimaschutzes angepasst worden ist.
Dieses Gesetz befasst sich auch mit Maßnahmen zur
Energieeinsparung. Denn auch die Energieeinsparung gehört zum
„Klimaschutz“. Die Ergänzungen der Vorschriften
über die Grundsätze der Bauleitplanung in § 1 Abs. 5 und
§ 1 a Abs. 5 verstehen unter den Maßnahmen des Klimaschutzes
auch solche, die dem Klimawandel entgegenwirken. Dies sind
Maßnahmen, mit denen der für den Klimawandel verantwortlich
gemachte Ausstoß von Kohlendioxid verringert wird. Dazu
gehören der Einsatz erneuerbarer Energien und die der
Energieeffizienz dienenden Anlagen Kraft – Wärme –
Kopplung und ebenso Maßnahmen zur Energieeinsparung. Die dazu in
das BauGB eingeführten neuen Regelungen haben ihren Schwerpunkt in
diesen Bereichen.
- Dirk Löhr
Die schrumpfende Stadt – Rückbaustrategien unter Einsatz von kommunalem Eigentum und Erbbaurechten
Die konstruktive Gestaltung
des Schrumpfungsprozesses stellt nicht nur für ost-, sondern auch
für immer mehr westdeutsche Städte eine Herausforderung dar.
Unterstützung kann hier vom Erbbaurecht kommen, das insbesondere
eine Alternative zum kommunalen Zwischenerwerb darstellen kann: Nach
Überführung von Grundstücken in kommunales Eigentum,
Überplanung und Aufwertung werden Erbbaurechte für die
ehemaligen Privateigentümer bestellt. Planung und Umsetzung von
Rückbauprozessen werden wesentlich erleichtert, weil diese nicht
durch Individualinteressen konterkariert werden. Probleme wie der
Lastenausgleich zwischen den Eigentümern etc. entfallen.
Ansätze der Flächenkreislaufwirtschaft und der
Innenentwicklung werden über entsprechenden ökonomischen
Druck aktiv unterstützt. Die gerade für schrumpfende
Städte wichtige Wohneigentumsbildung wird durch den kapitallosen
Zugang zum Boden, die – im Vergleich zur Kreditfinanzierung
– bessere Kongruenz mit dem Lebenseinkommen etc. gefördert.
Der Knackpunkt liegt in den kommunalen Finanzen: Vor allem das Haushaltssicherungsrecht stellt in der gegenwärtigen
Ausgestaltung eine haushaltsrechtliche Hürde dar, die viele
Kommunen nicht ohne Weiteres nehmen können. Eine breitere
Anwendung dieses vielversprechenden Instrumentes in
Schrumpfungskommunen ist zwar wünschenswert, allerdings kaum
denkbar, solange der haushaltsrechtliche Rahmen nicht adjustiert wird.
- Frank Möller
Das
Suchen von Geoinformationen ist für Nutzer nicht
abschließend gelöst Anforderungen und Potentiale von
Geoinformationen – Ergebnisse einer Online-Umfrage unter Planern
2010
Wenn es um die Bereitstellung
und Vermarktung von Geoinformationen geht werden dabei nur selten
diejenigen zu Rate gezogen, die diese Informationen nutzen sollen. Aus
diesem Grund wurden von April bis August 2010 bundesweit Planer in
raumbedeutsamen Planungsprozessen zur Nutzung von Geoinformationen, den
erforderlichen Eigenschaften wie auch den Hemmnissen einer intensiveren
Nutzung via Internet befragt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Bedeutung von Geoinformationen für
Planer in raumbedeutsamen Planungsprozessen essentiell ist, wenn auch
die Anwendung zum Teil weiterhin tief in traditionellen Nutzungsmustern
verhaftet ist. Aber die Befragung zeigt auch, dass die Nutzung neuer
Medien und Softwareanwendungen zunehmend fester Bestandteil in der
Ausbildung werden und sich gleichfalls die Einschätzung
hinsichtlich der Potentiale von Geoinformationen mit den jüngeren Generationen verschiebt.
- Karl-Heinz Thiemann
Landbereitstellung
für öffentliche Zwecke zur Entwicklung der Kulturlandschaft
Möglichkeiten und Grenzen der Flurbereinigung
Die Landbereitstellung für
öffentliche Zwecke wird zurzeit in Verbindung mit den
Möglichkeiten der Flurbereinigung zur Landentwicklung intensiv
diskutiert. Der Diskurs wird überwiegend rechtstheoretisch aus
Sicht von Art. 14 GG geführt. Der folgende Beitrag versucht eine
Darstellung der Thematik aus Sicht der Teilnehmer und deren Interessen
an der ländlichen Bodenordnung im Sinne von § 4 FlurbG.
Hierzu werden drei Landschaftstypen identifiziert (ungeordnete,
ausgeräumte Kulturlandschaften sowie einseitig
agrarökonomisch gestaltete Landschaften in Westund
Ostdeutschland), die einen Großteil (schätzungsweise 2/3)
der Flurneuordnungstätigkeit repräsentieren. Vor dem
Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte und den Defiziten in Bezug auf
eine nachhaltige Landnutzung kann der aktuelle Handlungsbedarf
charakterisiert werden. Hieraus ergibt sich das objektive Interesse der
Beteiligten an der Bodenordnung mit den Möglichkeiten und Grenzen
der Landbereitstellung für öffentliche Zwecke zur Entwicklung
der Kulturlandschaft.
- Andreas Peter
Zusammenlegung von Waldgenossenschaften – Ein Sonderfall der Waldflurbereinigung
In Nordrhein-Westfalen (NRW) reguliert das Gemeinschaftswaldgesetz
NRW die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Gemeinschaftswaldes. Der
Schwerpunkt des Gemeinschaftswaldes liegt in Südwestfalen, wo auch die
traditionellen Haubergsgenossenschaften und Jahnschaften vorkamen.
Nach dem Gemeinschaftswaldgesetz können Bodenordnungsverfahren zur
Zusammenlegung von Waldgenossenschaften durchgeführt werden.
Diese,
unter Anwendung des Flurbereinigungsrechts durchgeführten
Verfahren,
sind als ein Sonderfall der Waldflurbereinigung zu verstehen. In diesem
Beitrag wird der Gemeinschaftswald als auch das Gemeinschaftswaldgesetz
NRW behandelt. Es sollen die Besonderheiten der Waldgenossenschaften
dem interessierten Fachpublikum näher gebracht werden, wobei der
Fokus
auf die Zusammenlegung von Waldgenossenschaften als ein Spezialfall der
Waldflurbereinigung gelenkt wird. Exemplarisch wird das Verfahren
Hilchenbach vorgestellt, bei dem durch Zusammenlegung die
größte
Waldgenossenschaft in NRW entstand. Der Verfasser
war sechs Jahre beim Amt für Agrarordnung
Siegen, ab 2007 eingegliedert in der Bezirksregierung Arnsberg,
tätig.
Er hat neben Waldflurbereinigungen auch Zusammenlegungsverfahren von
Waldgenossenschaften geleitet und durchgeführt. Zudem ist er
Mitglied
einer Waldgenossenschaft und mit der Tradition der Haubergswirtschaft
vertraut.
-
Martina Hunke-Klein
125 Jahre Flurbereinigungsverwaltung im Rheinland – Von der Gemeinheitsteilung zur modernen Bodenordnung –
Vor 125 Jahren, am 1. April
1886, entstand in Düsseldorf mit der preußischen
Generalkommission die erste, einheitliche, staatliche Fachbehörde
zur Durchführung agrarischer Bodenordnungsmaßnahmen im
Rheinland im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Gesetzliche
Grundlagen waren das „Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der
Grundstücke im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts“ vom
24.5.1885 sowie die „Verordnung, betreffend den Sitz der
Generalkommission für die Rheinprovinz“ vom 20. Juni 1885.
Das Instrument der „ländlichen Bodenordnung“ hat somit
in NRW eine lange Tradition...
|