Fachaufsätze

 

Heft 6 / 2011:

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  • Winrich Voß
    Klimaschutz als belang der kommunalen Bodenpolitik - Teil 2

    Mit der BauGB-Novelle 2011, die am 30.07. d. J. in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Förderung des Klimaschutzes zum generellen Planungsziel in der Bauleitplanung erklärt und damit eine klimagerechtere Stadtentwicklung eingefordert. Der Beitrag beleuchtet zunächst die nationalen und europäischen Klimaschutzziele und ihre Verbindungen zum Bauplanungsrecht und der kommunalen Bodenpolitik. Für den Klimaschutz im Gebäudebereich – Maßnahmen im Verkehrswesen oder in der Industrie werden nicht betrachtet - werden anschließend die klimaschutzrelevanten Möglichkeiten des städtebaulichen Entwurfs, in der Bebauungsplanung und bei der Planimplementierung unter Berücksichtigung der Klimaschutz-Novelle des BauGB analysiert. Die Einsatzmöglichkeiten der Planungsinstrumente und der Bodenpolitik im Sinne des Klimaschutzes werden abschließend an einem Beispiel verdeutlicht.

  • Theo Kötter
    Zur Stadtrendite kommunaler Wohnungsbestände
  • Die umfangreichen Verkäufe der kommunalen Wohnungsbestände haben die Diskussion über die Frage erheblich befördert, ob Kommunen diese nicht zur Erfüllung ureigenster stadtentwicklungspolitischer Ziele und Aufgaben benötigen oder ob diese öffentlichen Leistungen auch in gleicher Qualität und möglicherweise sogar wirtschaftlicher von privaten Wohnungsunternehmen erbracht werden können. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Frage wird deutlich, dass die Bedeutung öffentlicher Wohnungsbestände nicht allein aus ökonomischer Sicht beurteilt werden kann. Vielfach werden über das Kerngeschäft der Vermietung, Verwaltung und Werterhaltung der Wohnungsbestände zur Erwirtschaftung einer nachhaltigen Rendite weitere, vor allem sozialpolitisch bedeutsame Funktionen wahrgenommen. Derartige Wohlfahrtseffekte für die Stadt werden in der aktuellen Literatur und Diskussion auch als sogenannte Stadtrendite bezeichnet. Es handelt sich vor allem um Zusatzleistungen bei der sozialgerechten Wohnraumversorgung, bei der Quartiersund Stadtentwicklung sowie um Impulse für die lokale Ökonomie. Ein einheitliches Begriffsverständnis oder gar ein konsistentes und belastbares Konzept für die Stadtrendite, das eine vollständige Erfassung und Bewertung der Stadtrendite erlaubt, liegt bislang nicht vor. Gleichwohl dürfen diese erbrachten Leistungen bei strategischen Überlegungen der Privatisierung kommunaler Wohnungsbestände nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere gilt es zu bedenken, in welchem Umfang kommunale Wohnungen auch bei wachsenden finanziellen Engpässen der Kommunen und neuen Herausforderungen mindestens erhalten werden sollten oder wie im Verkaufsfall aller Wohngebäude die damit bislang erzielten Effekte, die über die Bereitstellung von Wohnraum weit hinaus gehen, gesichert werden können.

  • Wilhelm Söfker
    Die Berücksichtigung energiesparender Bauweisen in der BauGB-Novelle von 2011
    Am 30. Juli 2011 ist das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BGBl. I S. 1509) in Kraft getreten, mit dem das BauGB an die Erfordernisse des Klimaschutzes angepasst worden ist. Dieses Gesetz befasst sich auch mit Maßnahmen zur Energieeinsparung. Denn auch die Energieeinsparung gehört zum „Klimaschutz“. Die Ergänzungen der Vorschriften über die Grundsätze der Bauleitplanung in § 1 Abs. 5 und § 1 a Abs. 5 verstehen unter den Maßnahmen des Klimaschutzes auch solche, die dem Klimawandel entgegenwirken. Dies sind Maßnahmen, mit denen der für den Klimawandel verantwortlich gemachte Ausstoß von Kohlendioxid verringert wird. Dazu gehören der Einsatz erneuerbarer Energien und die der Energieeffizienz dienenden Anlagen Kraft – Wärme – Kopplung und ebenso Maßnahmen zur Energieeinsparung. Die dazu in das BauGB eingeführten neuen Regelungen haben ihren Schwerpunkt in diesen Bereichen.

  • Dirk Löhr
    Die schrumpfende Stadt – Rückbaustrategien unter Einsatz von kommunalem Eigentum und Erbbaurechten
    Die konstruktive Gestaltung des Schrumpfungsprozesses stellt nicht nur für ost-, sondern auch für immer mehr westdeutsche Städte eine Herausforderung dar. Unterstützung kann hier vom Erbbaurecht kommen, das insbesondere eine Alternative zum kommunalen Zwischenerwerb darstellen kann: Nach Überführung von Grundstücken in kommunales Eigentum, Überplanung und Aufwertung werden Erbbaurechte für die ehemaligen Privateigentümer bestellt. Planung und Umsetzung von Rückbauprozessen werden wesentlich erleichtert, weil diese nicht durch Individualinteressen konterkariert werden. Probleme wie der Lastenausgleich zwischen den Eigentümern etc. entfallen. Ansätze der Flächenkreislaufwirtschaft und der Innenentwicklung werden über entsprechenden ökonomischen Druck aktiv unterstützt. Die gerade für schrumpfende Städte wichtige Wohneigentumsbildung wird durch den kapitallosen Zugang zum Boden, die – im Vergleich zur Kreditfinanzierung – bessere Kongruenz mit dem Lebenseinkommen etc. gefördert. Der Knackpunkt liegt in den kommunalen Finanzen: Vor allem das Haushaltssicherungsrecht stellt in der gegenwärtigen Ausgestaltung eine haushaltsrechtliche Hürde dar, die viele Kommunen nicht ohne Weiteres nehmen können. Eine breitere Anwendung dieses vielversprechenden Instrumentes in Schrumpfungskommunen ist zwar wünschenswert, allerdings kaum denkbar, solange der haushaltsrechtliche Rahmen nicht adjustiert wird.

  • Frank Möller
    Das Suchen von Geoinformationen ist für Nutzer nicht abschließend gelöst Anforderungen und Potentiale von Geoinformationen – Ergebnisse einer Online-Umfrage unter Planern 2010
    Wenn es um die Bereitstellung und Vermarktung von Geoinformationen geht werden dabei nur selten diejenigen zu Rate gezogen, die diese Informationen nutzen sollen. Aus diesem Grund wurden von April bis August 2010 bundesweit Planer in raumbedeutsamen Planungsprozessen zur Nutzung von Geoinformationen, den erforderlichen Eigenschaften wie auch den Hemmnissen einer intensiveren Nutzung via Internet befragt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Bedeutung von Geoinformationen für Planer in raumbedeutsamen Planungsprozessen essentiell ist, wenn auch die Anwendung zum Teil weiterhin tief in traditionellen Nutzungsmustern verhaftet ist. Aber die Befragung zeigt auch, dass die Nutzung neuer Medien und Softwareanwendungen zunehmend fester Bestandteil in der Ausbildung werden und sich gleichfalls die Einschätzung hinsichtlich der Potentiale von Geoinformationen mit den jüngeren Generationen verschiebt.

  • Karl-Heinz Thiemann
    Landbereitstellung für öffentliche Zwecke zur Entwicklung der Kulturlandschaft Möglichkeiten und Grenzen der Flurbereinigung
    Die Landbereitstellung für öffentliche Zwecke wird zurzeit in Verbindung mit den Möglichkeiten der Flurbereinigung zur Landentwicklung intensiv diskutiert. Der Diskurs wird überwiegend rechtstheoretisch aus Sicht von Art. 14 GG geführt. Der folgende Beitrag versucht eine Darstellung der Thematik aus Sicht der Teilnehmer und deren Interessen an der ländlichen Bodenordnung im Sinne von § 4 FlurbG. Hierzu werden drei Landschaftstypen identifiziert (ungeordnete, ausgeräumte Kulturlandschaften sowie einseitig agrarökonomisch gestaltete Landschaften in Westund Ostdeutschland), die einen Großteil (schätzungsweise 2/3) der Flurneuordnungstätigkeit repräsentieren. Vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte und den Defiziten in Bezug auf eine nachhaltige Landnutzung kann der aktuelle Handlungsbedarf charakterisiert werden. Hieraus ergibt sich das objektive Interesse der Beteiligten an der Bodenordnung mit den Möglichkeiten und Grenzen der Landbereitstellung für öffentliche Zwecke zur Entwicklung der Kulturlandschaft.
  • Andreas Peter
    Zusammenlegung von Waldgenossenschaften – Ein Sonderfall der Waldflurbereinigung
    In Nordrhein-Westfalen (NRW) reguliert das Gemeinschaftswaldgesetz NRW die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Gemeinschaftswaldes. Der Schwerpunkt des Gemeinschaftswaldes liegt in Südwestfalen, wo auch die traditionellen Haubergsgenossenschaften und Jahnschaften vorkamen. Nach dem Gemeinschaftswaldgesetz können Bodenordnungsverfahren zur Zusammenlegung von Waldgenossenschaften durchgeführt werden. Diese, unter Anwendung des Flurbereinigungsrechts durchgeführten Verfahren, sind als ein Sonderfall der Waldflurbereinigung zu verstehen. In diesem Beitrag wird der Gemeinschaftswald als auch das Gemeinschaftswaldgesetz NRW behandelt. Es sollen die Besonderheiten der Waldgenossenschaften dem interessierten Fachpublikum näher gebracht werden, wobei der Fokus auf die Zusammenlegung von Waldgenossenschaften als ein Spezialfall der Waldflurbereinigung gelenkt wird. Exemplarisch wird das Verfahren Hilchenbach vorgestellt, bei dem durch Zusammenlegung die größte Waldgenossenschaft in NRW entstand. Der Verfasser war sechs Jahre beim Amt für Agrarordnung Siegen, ab 2007 eingegliedert in der Bezirksregierung Arnsberg, tätig. Er hat neben Waldflurbereinigungen auch Zusammenlegungsverfahren von Waldgenossenschaften geleitet und durchgeführt. Zudem ist er Mitglied einer Waldgenossenschaft und mit der Tradition der Haubergswirtschaft vertraut.
  • Martina Hunke-Klein
    125 Jahre Flurbereinigungsverwaltung im Rheinland – Von der Gemeinheitsteilung zur modernen Bodenordnung –
    Vor 125 Jahren, am 1. April 1886, entstand in Düsseldorf mit der preußischen Generalkommission die erste, einheitliche, staatliche Fachbehörde zur Durchführung agrarischer Bodenordnungsmaßnahmen im Rheinland im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Gesetzliche Grundlagen waren das „Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts“ vom 24.5.1885 sowie die „Verordnung, betreffend den Sitz der Generalkommission für die Rheinprovinz“ vom 20. Juni 1885. Das Instrument der „ländlichen Bodenordnung“ hat somit in NRW eine lange Tradition...