Heft 1 / 2011:
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Franz Reuter
Zur Berücksichtigung von künftigen Entwicklungen in der Wertermittlung
Die
ImmoWertV stellt erstmals ausdrücklich klar, dass künftige
Entwicklungen, wie absehbare anderweitige
Nutzungen, in die Wertermittlung einzubeziehen sind
und knüpft dies an Bedingungen. Danach dürfen künftige
Entwicklungen nur berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund
konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.
Künftige Entwicklungen sind indes nicht nur fallbezogen zu
betrachten, sondern betreffen prinzipiell auch den zweifelsohne
gegebenen Zukunftsbezug des Verkehrswerts. Wichtiger Anwendungsfall
einer künftigen Entwicklung ist die Erwartung einer baulichen
Nutzung. Die zur Anpassung an die neue Regelung vorgenommene Änderung
der Begriffsbestimmung des Bauerwartungslandes führt zu einer
Eingrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Bauerwartungen. Die im Zusammenhang mit künftigen Entwicklungen stehende
Wartezeit ist ebenfalls inhaltlich verändert worden. Sie ist
nunmehr nach sämtlichen Gesichtspunkten der Realisierbarkeit einer baulichen oder sonstigen Nutzung zu bemessen.
- Ulrike Mennig
Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung – Was ist neu, was ist anders?
Nach über 20 Jahren
löst die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) die
Wertermittlungsverordnung (WertV) aus dem Jahr 1988 ab. Damit wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Bedingungen auf dem
Grundstücksmarkt in dieser Zeit durch neue stadtentwicklungs-
und allgemeinpolitische Rahmenbedingungen sowie den
demographischen und wirtschaftlichen Wandel tiefgreifend verändert
haben. Dadurch sind die Anforderungen an die Transparenz und
Nachvollziehbarkeit von Grundstücksbewertungen gestiegen.
Ziel der Novellierung war es vor allem, die Übersichtlichkeit zu
verbessern und damit die Verordnung anwenderfreundlicher zu gestalten.
Dies gelang insbesondere durch eine einfachere sprachliche
Verständlichkeit, eine klare Gliederung und damit verbunden eine
gute Übersichtlichkeit und bessere Systematisierung der Regelung.
Durch den Erlass der Verordnung wird erreicht, dass sich alle die sich
mit der Verkehrswertermittlung beschäftigen, einer einheitlichen
Sprache bedienen. Damit nimmt die deutsche Immobilienbewertung im
internationalen Vergleich eine herausragende Stellung ein. Die
folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den wesentlichen
Änderungen der ImmoWertV gegenüber der WertV. Darüber
hinaus werden weitergehende Hinweise zu einzelnen Sachverhalten gegeben.
- Andreas Drees, Birgit Hüsing und Bernd-Ulrich Linder
Bodenrichtwerte für Wohngrundstücke im Außenbereich
Der Wert des Grund und Bodens von Grundstücken im Außenbereich, die mit Wohngebäuden bebaut sind, lässt sich in der Regel mangels geeigneter Vergleichspreise nicht durch unmittelbaren Preisvergleich bestimmen. Bodenrichtwerte, die gemäß § 196 Abs. 1 BauGB1 auch für bebaute Grundstücke im Außenbereich zu ermitteln sind, können daher nur aus Kaufverträgen bebauter Außenbereichsgrundstücke abgeleitet werden. Kaufpreisdaten von fünf Gutachterausschüssen im Münsterland wurden ausgewertet, um Bodenrichtwerte für Grundstücke mit dem Entwicklungszustand „Wohnen im Außenbereich“ abzuleiten. Es hat sich für das Münsterland gezeigt, dass der Bodenwert von Wohnbauland im Außenbereich im Mittel rund 50 % des beitragsfreien innerörtlichen Wohnbaulands in mittlerer Lage beträgt.
- Anja Jeschke
Flächenhafte Ermittlung von Bodenrichtwerten mittels Lagewertverfahren
Aufgrund der Änderungen des BauGB durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)1 und der neuen Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)2, sind insbesondere für die Bodenrichtwerte gesetzliche Neuregelungen geschaffen worden. Demnach hat die Ermittlung der Bodenrichtwerte flächendeckend für alle Entwicklungszustände und in zonaler Ausweisung zu erfolgen.
Probleme können dabei in Regionen auftreten, in denen nur sehr wenige oder nur bedingt geeignete Vergleichspreise zur Verfügung stehen. Hilfe in derartigen kaufpreisarmen Lagen bieten letztlich intersubjektive Verfahren, insbesondere Lagewertverfahren, deren Thematik im Rahmen einer Diplomarbeit einer wissenschaftlichen Untersuchung unterzogen wurde.
- Werner W. Köhl
Wohnungsbelegungsdichte in der Flächennutzungsplanung
In Zukunft
wird ein Nachweis des Bedarfs an neuem Wohnbauland in der
Flächennutzungsplanung auch regionsweit plausibel und aus der
Sicht der Genehmigungsbehörden nachvollziehbar sein müssen.
Das spricht für einheitliche Kriterien, die methodisch akzeptabel
sind und für einen Landkreis oder eine Region gelten. Die
traditionelle Berechnung des Wohnungsbedarfs über eine Ermittlung
und Abschätzung der Privathaushalte benötigt allerdings sehr
viele und tief gestaffelte Daten. Als Alternative bietet sich die
Wohnungsbelegungsdichte an. Sie benötigt als Dateninput zur
Eichung nur Einwohner und Wohnungen, zur Prognose des künftigen
Wohnungsbestandes die Bevölkerungsvorausrechnung. Als
mathematische Grundlage wird die theoretisch plausible logistische
Funktion vorgestellt, mit der sehr hohe Bestimmtheitsmaßeerreicht wurden. Die Schwächen werden diskutiert.
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